Im Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich mehrfach der Hinweis auf "rentenähnliche Einkünfte", gleich Versorgungsbezüge.
Als Versorgungsbezüge gelten ausschließlich:
· Betriebsrenten
· Beamtenpensionen
· Abgeordnetenversorgung
· Renten von Versorgungseinrichtungen bestimmter selbstständiger Berufe (Apotheker, Anwälte und Architekten)
· Altershilfe für Landwirte
sofern diese wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Versorgungsbezüge werden bei der Beitragsberechnung der gesetzlichen
Krankenversicherung herangezogen. Sie sind jedoch kein Arbeitsentgelt
in Sinne des Sozialgesetzbuches. Es gilt der halbe allgemeine
Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.
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