Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltsgrenze überschritten haben, scheiden mit dem
31.12. aus der Krankenversicherungspflicht aus, sofern sie mit ihrem
Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch im folgenden Jahr
überschreiten
(§ 6 Abs.4 SGB V). Die Mitgliedschaft endet nur zu diesem Zeitpunkt,
wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der
Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt
(§ 190 Abs. 3SGB V).
Bei einem Arbeitgeberwechsel endet die Versicherungspflicht auch
unterjährig mit dem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze.
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