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Die Auslandreisekrankenversicherung übernimmt im Todesfall die
Überführungskosten vom Ausland nach Deutschland. Die Überführungskosten
bei Tod im Ausland darf die gesetzliche Krankenversicherung nicht
übernehmen. Bei privat Voll- und Zusatzversicherten können diese
Leistungen in den Tarifbedingungen vorgesehen sein.
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