1. Für auf Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren
Folgen sind die PKV-Unternehmen leistungspflichtig. Für auf Vorsatz
beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für
Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren besteht jedoch
grundsätzlich keine Leistungspflicht.
2. Gemäß der Empfehlung des PKV-Verbandes beteiligen sich die
PKV-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf freiwilliger Basis
an den Kosten von Entziehungsmaßnahmen.
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