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Sozialversicherungsabkommen |
Sozialversicherungsabkommen sind die Voraussetzung dafür, dass die
gesetzliche Krankenversicherung bei Auslandsreisen Leistungen erbringt.
Sie bestehen mit folgenden Staaten:
Belgien, Grönland, Dänemark, Island, Finnland, Liechtenstein,
Frankreich, Nordirland, Griechenland, Norwegen, Großbritannien,
Schweiz, Irland, Türkei, Italien, Tunesien, Luxemburg, Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawien, Niederlande, Österreich, Portugal,
Schweden, Spanien
Die Leistung in diesen Ländern erfolgt durch das Einschalten der Krankenversicherungsträger an Ort und Stelle.
Nimmt der Arzt den Krankenschein nicht an, so erstattet die deutsche
Kasse gegen Vorlage der quittierten spezifizierten Rechnungen den
Betrag, den sie der ausländischen Kasse zu überweisen hätte.
In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B.
USA, Südamerika, Asien), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur
Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Ist jedoch während eines vorübergehenden privaten Auslandsaufenthalts
eine Behandlung unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die
Behandlungskosten zu übernehmen (zu Inlandssätzen und begrenzt auf
insgesamt 6 Wochen), wenn Sie sich als Versicherter wegen einer
Vorerkrankung oder des Lebensalters nicht privat versichern können und
die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthaltes festgestellt
hat.
Wichtig :
Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes sowie einer
Überführung im Todesfall darf die gesetzliche Krankenversicherung
grundsätzlich nicht übernehmen.
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