Wenn Sie als Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen
die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzen, das heißt,
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über Ihre bzw. seine
Gesundheitsverhältnisse machen, kann das jeweilige PKV-Unternehmen vom
Vertrag zurücktreten. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt auch vor,
wenn Sie als Versicherter Erkrankungen, die zwischen Antragstellung und
Annahme des Vertrages auftreten, nicht unverzüglich nachmeldet.
Ein Leistungsanspruch besteht nicht, wenn die verschwiegenen
Erkrankungen im Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich eingetretenen
Versicherungsfall stehen.
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