Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen (Reha-Maßnahmen) werden von den
gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (BfA und LVA),
Berufsgenossenschaften und ggf. von den gesetzlichen Krankenkassen
übernommen.
Reha-Maßnahmen dienen der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb
sind grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig. Die
gesetzlichen Krankenkassen haben hierbei überwiegend eine
Verwaltungsaufgabe, während die Leistungen von den
Rentenversicherungsträgern übernommen werden.
Eine Anschlussheilbehandlung ist eine medizinische
Rehabilitationsmaßnahme, die sich unmittelbar an die Behandlung im
"Akutkrankenhaus" anschließen muss.
Wenn es sich bei der Anschlussheilbehandlung nicht um eine
Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Träger handelt, stellen die
privaten Krankenversicherungen für medizinisch notwendige stationäre
Heilbehandlungen grundsätzlich Leistungen zur Verfügung. Zu beachten
ist jedoch, dass die Anschlussheilbehandlung in der Regel in so
genannten "gemischten Krankenanstalten" stattfindet, also
Einrichtungen, in denen neben medizinisch notwendigen stationären
Heilbehandlungen auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt
werden, für die keinesfalls ein Leistungspflicht besteht.
Bei einem Aufenthalt in einem "gemischten" Krankenhaus müssen Sie daher
unbedingt eine vorherige schriftliche Leistungszusage bei Ihrer
Versicherung einholen. Sonst haben Sie keinen Anspruch auf
Versicherungsleistungen
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