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Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Pflegeversicherung liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn der Versicherte
infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist,
dass er für bestimmte, in den Bedingungen ausdrücklich im Einzelnen
aufgeführte, gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe
einer anderen Person bedarf.
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