Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht
Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung.
Sechs Wochen vor der Geburt des Kindes dürfen Sie als werdende Mutter
nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie selbst ausdrücklich erklärt
haben, dass sie weiter arbeiten möchte. Es steht Ihnen frei, diese
Entscheidung jederzeit rückgängig zu machen.
Während der Schutzfristen nach der Entbindung besteht für Sie ein
absolutes Beschäftigungsverbot, d.h. in dieser Zeit dürfen Sie auch
dann nicht beschäftigt werden, wenn Sie dazu bereit wären.
· Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin:
Als erwerbstätige Frau erhalten Sie - unter der Voraussetzung, dass Sie
in der Zeit zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Entbindung
mindestens 12 Wochen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse
gewesen sind oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben -
Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes, höchstens aber 25
DM täglich (750 DM monatlich).
Übersteigt der monatliche Nettolohn diesen Höchstsatz, ist Ihr
Arbeitgeber verpflichtet, während der Schutzfristen die Differenz als
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu übernehmen. Mutterschaftsgeld wird
nur für die Dauer der Schutzfristen gezahlt. Krankengeld wird neben dem
Mutterschaftsgeld nicht gewährt. Zahlt Ihr Arbeitgeber weiter
Arbeitsentgelt, dann ruht Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für
Frauen ohne Arbeitsverhältnis, die in einer Krankenkasse mit
Krankengeldanspruch versichert sind (z.B. Selbstständige), wird für die
Zeit der Schutzfristen das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
gezahlt.
Das Gleiche gilt für werdende Mütter, die Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe beziehen. Wenn Sie keinen Anspruch auf Kranken- oder
Mutterschaftsgeld haben, z.B. als mitversicherte Familienangehörige,
erhalten Sie eine einmalige Zahlung von 150 DM).
· Privat versicherte Arbeitnehmerin
Wenn Sie privat versichert sind, beträgt das Mutterschaftsgeld einmalig
400 DM. Die Differenz von "fiktiven" 25 DM täglich bis zu Ihrem
Nettogehalt zahlt Ihr Arbeitgeber.
Bei der Krankenversicherung werden volle Beiträge (ohne
Arbeitgeberzuschuss) gezahlt. Das Krankentagegeld muss auf Anwartschaft
umgestellt bzw. bei Teilzeittätigkeit entsprechend reduziert werden.
Nach dem neuesten Urteil des BSG haben Sie Anspruch auf einen
Arbeitgeberzuschuss über den Arbeitgeber Ihres Ehegatten. Ein weiteres
aktuelles Urteil des BSG besagt, dass der privat versicherte Ehegatte
(und damit auch die Kinder), der während des Erziehungsurlaubs keine
eigenen Einkünfte erzielt, Anspruch auf Familienversicherung hat, wenn
der Ehepartner gesetzlich versichert ist.
Damit Sie bei einer Wiederaufnahme Ihrer Berufstätigkeit die private
Vollversicherung problemlos weiterführen können, sollten Sie für die
Dauer der Familienversicherung Ihren Versicherungsschutz in eine
Anwartschaftsversicherung umwandeln. Im Rahmen der
Kindernachversicherung sollten Sie dann auch für das neugeborene Kind
eine Anwartschaftsversicherung abschließen, da nach Ende des
Erziehungsurlaubs in der Regel kein Anspruch auf Familienversicherung
mehr gegeben ist.
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