Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, haben
Sie Anspruch auf Einweisung in eines der beiden nächstgelegenen
geeigneten Krankenhäuser. Die Betreuung erfolgt durch den jeweils
Dienst habenden Arzt (Stationsarzt).
Wenn Sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind, haben Sie
neben der freien Krankenhauswahl auch Anspruch auf eine Unterbringung
im Ein- oder Zweibettzimmer sowie privatärztliche Behandlung, sofern
der Tarif dies vorsieht.
Bei Krankenanstalten in denen auch Kuren durchgeführt werden, so
genannte gemischte Krankenanstalten, müssen vor Behandlungsbeginn eine
Kostenzusage einholen, wenn Sie privat krankenversichert sind.
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