Ärzte und Zahnärzte rechnen ihr Honorar bei Privatpatienten nach den folgenden Gebührenordnungen ab:
GOÄ 96: Gebührenordnung für Ärzte vom 1. Januar 1996
GOZ 88: Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober1987
Es wird grundsätzlich zwischen "persönlichen Leistungen" des
Arztes/Zahnarztes und "medizinisch-technischen Leistungen"
unterschieden.
Für persönliche Leistungen darf das 1- bis 2,3-fache (Schwellenwert)
des Gebührensatzes berechnet werden. Ein Überschreiten des
Schwellenwertes bis höchstens zum 3,5-fachen Satz ist nur dann
zulässig, wenn der Arzt dies schriftlich begründet.
Für medizinisch-technische Leistungen der GOÄ darf das 1- bis 1,8-fache des Gebührensatzes berechnet werden.
Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Gebührensatz
ist auch hier nur mit einer schriftlichen Begründung möglich.
Für Laboruntersuchungen darf das 1- bis 1,15-fache des Gebührensatzes
berechnet werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum
1,3-fachen Gebührensatz muss ebenfalls schriftlich begründet werden.
Im Rahmen der Gebührenordnung sind aber auch freie Honorarforderungen
möglich. Diese so genannte Abdingung, die zwischen Arzt/Zahnarzt und
Ihnen als Patienten schriftlich zu treffen ist, muss die Feststellung
enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen
(z.B. private Krankenversicherung, Beihilfe) möglicherweise nicht in
vollem Umfang gewährleistet ist. Mehrkosten, die durch eine abweichende
Honorarvereinbarung entstanden sind, werden nur anerkannt, wenn sie der
Art und Höhe nach angemessen sind.
Einige Versicherungen bieten Tarife an, in denen auch die begründete
Abrechnung über den oben beschriebenen Höchstsätzen akzeptiert wird.
Dies kann für Sie u.a. dann wichtig werden, wenn Sie sich oft im
Ausland aufhalten, weil dort die deutsche Gebührenordnung und damit
auch Ihre Höchstsätze nicht gilt.
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