Unter dem Begriff Familienversicherung ist die beitragsfreie
Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der gesetzlichen
Krankenversicherung geregelt. Ihr Ehegatte und Ihre Kinder sind
mitversichert, wenn deren Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet.
Für Ihre Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung
· bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
· bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
·weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden,
· über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul-,
Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des
Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurde,
· ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außer Stande sind, selbst für ihren Unterhalt zu
sorgen.
Kein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wenn ein Elternteil
·nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und
·ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezieht und sein
Einkommen regelmäßig höher ist als das des in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Ehegatten
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