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Sie haben als Versicherter grundsätzlich keinen Leistungsanspruch für
Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. Zwar wurde der
Leistungsausschluss in der Krankentagegeldversicherung für
Arbeitsunfähigkeit auf Grund alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen in
den Tarifbedingungen vielfach aufgehoben, für Entziehungsmaßnahmen und
Entziehungskuren besteht jedoch auch hier keine Leistungspflicht.
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