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Beendigung des Versicherungsschutzes |
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Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Sie wird mit dem Zugang beim Versicherer wirksam. Die privaten
Krankenversicherer unterscheiden zwischen ordentlichem und
außerordentlichem Kündigungsrecht. Die Kündigung muss schriftlich
erfolgen. Eine Kündigung kann rechtswirksam nur vom Versicherungsnehmer
oder von einem Bevollmächtigten bei gleichzeitiger Vorlage der
Vollmacht des Versicherungsnehmers ausgesprochen werden. Ordentliche
Kündigung: Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer
vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Außerordentliche Kündigung: Arbeitnehmer, welche die
Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschreiten
(z.B. durch Umwandlung ihres Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in
eine Teilzeitbeschäftigung), werden sofort und nicht erst mit Beginn
des folgenden Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig. Damit
können sie ihre Private Krankenversicherung ohne Einhaltung einer Frist
beenden. Muss der private Krankenversicherer (etwa wegen steigendem
Leistungsbedarf) die Beiträge anpassen oder erhöhen, kann der
Versicherungsnehmer die Versicherung der betroffenen Personen vorzeitig
kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer die Leistungen
vermindert. Die Kündigung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach
Zugang der Änderungsmitteilung ausgesprochen werden. Bei einer
Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das
Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung kündigen. (§13(4) MB/KK)
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