Bestimmte Personengruppen dürfen von Krankenversicherungsgesellschaften nicht abgelehnt werden.
Ein Annahmezwang (auch Kontrahierungszwang genannt) besteht z.B. für
die Nachversicherung von Neugeborenen (Entsprechendes gilt bei
Adoption) . Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten
unmittelbar nach der Geburt, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate
bei der Versicherung versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung
spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten
des Geburtsmonats erfolgt. Es findet dann keine Risikoprüfung statt.
Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils sein.
In der Gruppenversicherung besteht ebenfalls ein Annahmezwang.
|